Norm
MRG §2 Abs3Rechtssatz
Der "Untermieter" kann sein Recht, die Anerkennung als Hauptmieter zu begehren, nicht nur im Verfahren in Außerstreitsachen gemäß § 37 Abs 1 Z 1 MRG geltend machen. Er kann sein Begehren auch an den Vermieter des Umgehungsgeschäftes als seinen wahren Vertragspartner richten, und dieser ist berechtigt, ihn auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens als Hauptmieter anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs 3 MRG vorliegen. Die Wirksamkeit der Anerkennung ist allerdings im Falle der Bestreitung durch den "Hauptmieter" in einem zwischen Parteien des Umgehungsgeschäftes zu führenden Rechtsstreit als Vorfrage zu klären.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069699Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_0030OB00552_9100000_003