RS OGH 1991/6/3 Bkd87/90, 10Ob501/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1991
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Norm

DSt 1872 §2 G
DSt 1872 §2 H
RL-BA 1977 §2

Rechtssatz

1.) Die objektive und subjektiv wahrheitswidirge Aussage des beklagten Rechtsanwaltes im Vaterschaftsprozeß ist standeswidrig.

2.) Eine Vereinbarung eines Rechtsanwaltes mit seiner Geschlechtspartnerin, im Fall einer Konzeption eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, und eine Schadenersatzklage wegen Nichteinhaltung einer solchen Vereinbarung sind rechtswidrig und sittenwidrig und verletzten daher Ehre und Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055090

Dokumentnummer

JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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