RS OGH 1991/6/3 Bkd87/90

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Veröffentlicht am 03.06.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10

Rechtssatz

Das Einbringen einer Schadenersatzklage in eigener Sache, die auch auf den sittenwidrigen Rechtsgrund gestützt war, die Beklagte habe die bei Aufnahme der Geschlechtsbeziehung getroffene Vereinbarung nicht zugehalten, eine ungewünschte Schwangerschaft abbrechen zu lassen, stellt eine Verletzung von Ehre und Ansehen des Standes dar. Der Beschuldigte hat dadurch auch in besonders amoralischer und unentschuldbarer Art und Weise gegen die von ihm einzuhaltende Verpflichtung verstoßen, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes (§ 10 RAO) zu wahren.

Entscheidungstexte

  • Bkd 87/90
    Entscheidungstext OGH 03.06.1991 Bkd 87/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056412

Dokumentnummer

JJR_19910603_OGH0002_000BKD00087_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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