Norm
StGB §131Rechtssatz
Unter Gewalt im Sinne des § 131 StGB ist (ebenso wie im Sinne aller übrigen Tatbestände, die auf Gewalt als Begehungsmittel abstellen) der Einsatz nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermeintlichen Widerstandes zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093602Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.10.2016