RS OGH 1991/6/4 14Os39/91, 14Os82/94, 15Os8/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1991
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Norm

StGB §290 Abs1
StPO §152 Abs1 Z1
StPO §153

Rechtssatz

Die Tatsache einer Zeugnisentschlagung ist kein für die Beweiswürdigung verwertbarer Umstand. Demzufolge ist ein Aussagenotstand jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Zeuge die Möglichkeit hatte, die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung von sich unter Bezugnahme auf den Entschlagungsgrund des § 153 StPO abzuwenden, umsoweniger aber dann, wenn er sich ohne Bezugnahme auf eine ihm drohende Gefahr schon im Hinblick auf seine Angehörigengemeinschaft nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO der Aussage hätte entschlagen können, und er sich dennoch zur Aussage ausdrücklich bereiterklärt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096345

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00039_9100000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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