Norm
StPO §435 ffRechtssatz
Ergibt sich der zu einer Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB führende Verdacht erstmals in der Hauptverhandlung, so ist das Gericht erst ab diesem Zeitpunkt gehalten, die Bestimmungen der §§ 435 ff StPO anzuwenden, von denen nur die Verfahrensvorschriften über die Hauptverhandlung (§ 439 Abs 1 und Abs 2 StPO) unter Nichtigkeitssanktion stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101728Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_003