Norm
StPO §51 Abs2Rechtssatz
Kann - im Vorerhebungsstadium (§ 88 Abs 1 StPO) - der Verdacht maßgeblicher Tathandlungen in mehreren Gerichtsbezirken nicht ausgeschlossen werden, so entscheidet gemäß § 51 Abs 2 StPO das Zuvorkommen, ohne daß im Rahmen der Kompetenzprüfung schon nach Phasen strafloser Vorbereitungshandlungen und nach solchen strafbaren Verhalten differenziert werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096640Dokumentnummer
JJR_19910604_OGH0002_014NDS00020_9100000_002