Norm
ZPO §381Rechtssatz
Das Recht, im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu verweigern, ist ausschließlich auf die Zeugenaussage beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067778Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016