Norm
EI §39 Abs1Rechtssatz
Es handelt sich bei der Bestimmung des § 70 Abs 2 EO nicht um eine Einstellung bzw um einen Einstellungsgrund iSd § 39 EO mit den dort im Einleitungssatz des ersten Absatzes angeführten Rechtsfolgen. Diese treten vielmehr schon daurch ein, dass die Exekutionsbewilligung mit der Rechtskraft der Rekursentscheidung endgültig beseitigt ist. Die rechtskräftig abweisende (aufhebende) Rekursentscheidung erzeugt daher schon selbst die gleichen Rechtswirkungen wie der rechtskräftige Einstellungsbeschluss nach § 39 Abs 1 EO. Sollten auch je nach den einzelnen Exekutionsmitteln und den gesetzten Vollzugsakten noch zusätzliche Anordnungen zur tatsächlichen Aufhebung der Vollzugsakte erforderlich sein, so ist es doch jedenfalls überflüssig, die Exekution nach rechtskräftiger Abweisung des Exekutionsantrages durch die Oberinstanz "einzustellen" oder einzuschränken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001121Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021