RS OGH 1991/6/5 3Ob22/91 (3Ob1032/91), 3Ob82/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1991
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Norm

EO §355 VIIIc

Rechtssatz

Haben mehrere Parteien gegen die verpflichtete Partei ein und denselben Unterlassungstitel erwirkt, so hat jede Partei das Recht, Zuwiderhandlungen für jeden einzelnen Tag zu verfolgen. Es kann von den betreibenden Parteien nicht verlangt werden, daß sie bei der Exekutionsführung stets nur gemeinsam vorgehen; es muß vielmehr dem einzelnen Unternehmen überlassen werden, ob es einen bestimmten Verstoß der verpflichteten Partei verfolgt, und es kann von ihm nicht gefordert werden, mit seinem Antrag auf Verhängung einer Strafe abzuwarten, ob vielleicht ein anderes Unternehmen wegen eines gleichartigen Verstoßes einen derartigen Antrag stellt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 82/91
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 3 Ob 82/91
    Auch; nur: Haben mehrere Parteien gegen die verpflichtete Partei ein und denselben Unterlassungstitel erwirkt, so hat jede Partei das Recht, Zuwiderhandlungen für jeden einzelnen Tag zu verfolgen. (T1); Beisatz: Die Verhängung jeweils einer Strafe pro Verstoßtag ist zutreffend, wenn die betreibenden Parteien von ihrem Recht Gebrauch machen, nach jeder von ihnen festgestellten Zuwiderhandlung sofort einen neuen Antrag zu stellen. Ob diese mehreren Anträge dann nacheinander oder teilweise zugleich beim Exekutionsgericht einlangen, und ob über sie in einem gemeinsamen Beschluß oder in gesonderten Beschlüssen pro Antrag entschieden wird, spielt höchstens für die Kosten eine Rolle. (T2)
  • 3 Ob 22/91
    Entscheidungstext OGH 05.06.1991 3 Ob 22/91
    Veröff: ÖBl 1991,129 = SZ 64/72 = MuR 1992,165 (Konecny)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004508

Dokumentnummer

JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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