Norm
EO §355 VIIIcRechtssatz
Haben mehrere Parteien gegen die verpflichtete Partei ein und denselben Unterlassungstitel erwirkt, so hat jede Partei das Recht, Zuwiderhandlungen für jeden einzelnen Tag zu verfolgen. Es kann von den betreibenden Parteien nicht verlangt werden, daß sie bei der Exekutionsführung stets nur gemeinsam vorgehen; es muß vielmehr dem einzelnen Unternehmen überlassen werden, ob es einen bestimmten Verstoß der verpflichteten Partei verfolgt, und es kann von ihm nicht gefordert werden, mit seinem Antrag auf Verhängung einer Strafe abzuwarten, ob vielleicht ein anderes Unternehmen wegen eines gleichartigen Verstoßes einen derartigen Antrag stellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0004508Dokumentnummer
JJR_19910605_OGH0002_0030OB00022_9100000_002