Norm
FinStrG §31 Abs5Rechtssatz
Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG nach dem Urteil erster Instanz und vor der Rechtsmittelentscheidung ist bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung unbeachtlich, weil diesfalls auf den Zeitpunkt des Urteils erster Instanz abzustellen ist; bei einer reformatorischen oder kassatorischen Entscheidung ist hingegen vom Rechtsmittelgericht - allenfalls gemäß § 290 Abs 1 StPO - sogleich mit Freispruch vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0086491Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00017_9100000_003