RS OGH 1991/6/6 15Os57/91

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

StPO §285b Abs1
StPO §285f

Rechtssatz

Daß eine jedenfalls dem OGH zustehende Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel (§ 285f StPO) ohne Auftrag des OGH vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der ihm obliegenden Prüfung einer eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285b Abs 1 StPO) veranlaßt wurde, ändert an einer dadurch zu Tage geförderten fehlenden Relevanz eines abweisenden Zwischenerkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Abs 3 StPO) nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100031

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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