Norm
StPO §285b Abs1Rechtssatz
Daß eine jedenfalls dem OGH zustehende Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel (§ 285f StPO) ohne Auftrag des OGH vom Vorsitzenden des Schöffensenates anläßlich der ihm obliegenden Prüfung einer eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285b Abs 1 StPO) veranlaßt wurde, ändert an einer dadurch zu Tage geförderten fehlenden Relevanz eines abweisenden Zwischenerkenntnisses (§ 281 Abs 1 Z 4 in Verbindung mit Abs 3 StPO) nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100031Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010