Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092708Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00038_9100000_001