RS OGH 1991/6/6 15Os38/91 (15Os39/91 - 15Os42/91), 15Os68/02 (15Os69/02)

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Norm

StGB §53 Abs1
StGB §55

Rechtssatz

Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 38/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 38/91
  • 15 Os 68/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 68/02
    Vgl auch; Beisatz: § 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.(T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092708

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0150OS00038_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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