Norm
StPO §153Rechtssatz
Das Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses oder (zumindest) die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Denn das Eingeständnis, eine strafbare Handlung begangen und als Beschuldigter (wenngleich in Ausübung des Verteidigungsrechts) die Unwahrheit gesagt, mithin gelogen zu haben, ist geeignet, für den Betreffenden Schande mit sich zu bringen, weil dadurch seine Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabgesetzt und er solcherart in der öffentlichen Meinung bloßgestellt werden könnte; es ist aber auch geeignet, seit Wegfall der Bindung des Zivilrichters gemäß § 268 ZPO einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für den Täter mit sich zu bringen, weil ihm - trotz des Wegfalls der Bindung - von vornherein die Chance genommen wird, in einem Schadenersatzprozeß eine andere, für ihn günstigere Sachverhaltsfeststellung zu erwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097927Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00043_9100000_001