RS OGH 1991/6/6 15Os43/91 (15Os44/91, 15Os45/91), 11Os11/93, 14Os82/94, 11Os69/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §153

Rechtssatz

Das Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses oder (zumindest) die Beantwortung einzelner Fragen zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. Denn das Eingeständnis, eine strafbare Handlung begangen und als Beschuldigter (wenngleich in Ausübung des Verteidigungsrechts) die Unwahrheit gesagt, mithin gelogen zu haben, ist geeignet, für den Betreffenden Schande mit sich zu bringen, weil dadurch seine Wertschätzung in der Öffentlichkeit herabgesetzt und er solcherart in der öffentlichen Meinung bloßgestellt werden könnte; es ist aber auch geeignet, seit Wegfall der Bindung des Zivilrichters gemäß § 268 ZPO einen unmittelbaren und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil für den Täter mit sich zu bringen, weil ihm - trotz des Wegfalls der Bindung - von vornherein die Chance genommen wird, in einem Schadenersatzprozeß eine andere, für ihn günstigere Sachverhaltsfeststellung zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 43/91
    Entscheidungstext OGH 06.06.1991 15 Os 43/91
    Veröff: EvBl 1991/131 S 572 = JBl 1992,401 = RZ 1991/89 S 285
  • 11 Os 11/93
    Entscheidungstext OGH 02.03.1993 11 Os 11/93
    Beisatz: Umsomehr aber - im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens - im Falle eines Freispruchs. (T1)
  • 14 Os 82/94
    Entscheidungstext OGH 12.07.1994 14 Os 82/94
    Vgl auch; Veröff: EvBl 1994/138 S 664
  • 11 Os 69/97
    Entscheidungstext OGH 05.08.1997 11 Os 69/97
    Vgl auch; nur: Das Recht, gemäß § 153 Abs 1 StPO die Ablegung des Zeugnisses zu verweigern, steht einem Zeugen auch dann zu, wenn er über Umstände aussagen soll, derentwegen er bereits rechtskräftig abgeurteilt worden ist. (T2); Beisatz: Nunmehr § 152 Abs 1 Z 1 StPO. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097927

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0150OS00043_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten