RS OGH 1991/6/6 15Os55/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.06.1991
beobachten
merken

Norm

StPO §258 Abs2 C
StPO §281 Abs1 Z5a

Rechtssatz

Es ist kriminalistische Erfahrungstatsache, daß die Verfolgung von Spuren durch Suchhunde von der Bodenbeschaffenheit, und zwar vorwiegend von deren Durchsetzung mit organischen Substanzen, abhängig ist, und demnach bei trockenem Asphaltboden oder Steinboden so gut wie niemals zu einem Erfolg führt und sich eine Fährte selbst auf nassem Asphaltboden oder Steinboden nur kurze Zeit hält (Manfred Müller, Der leistungsstarke Fährtenhund 3.Auflage, 38 f; Konrad Most,

Die Abrichtung eines Hundes 15.Auflage, 184 f).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098500

Dokumentnummer

JJR_19910606_OGH0002_0150OS00055_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten