Norm
JN §99Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 99 JN setzt voraus, dass der Wert des im Inland befindlichen Vermögens etwa zwanzig Prozent des Streitwertes erreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0046752Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2019