RS OGH 1991/6/11 5Ob521/91, 2Ob107/98v, 2Ob28/13a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

ABGB §1165 D
ABGB §1313a I

Rechtssatz

Die Unterscheidung zwischen Erfüllungsgehilfen und eigenverantwortlichen Substituten ist danach zu treffen, ob der Unternehmer trotz Weitergabe von Arbeiten an Dritte alleiniger Vertragspartner des Werkbestellers geblieben ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91
    Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322
  • 2 Ob 107/98v
    Entscheidungstext OGH 20.05.1998 2 Ob 107/98v
    Vgl; Beisatz: Werden Tätigkeiten an eigenverantwortlich handelnde Personen weitergegeben, so treffen die - positivierten und nicht positivierten - Verkehrssicherungspflichten diese, während der Übertragende nur mehr für Auswahlverschulden und unter Umständen für Überwachungsverschulden haftet. (T1)
  • 2 Ob 28/13a
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 28/13a
    Vgl auch; Auch Beis wie T1; Beisatz: Ein Bauführer haftet nur mehr für eigenes Verschulden, nämlich Auswahl? und Überwachungsverschulden, wenn er die Pflicht zur Absicherung einer Baustelle an „eigenverantwortlich handelnde Personen“ übertragen hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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