RS OGH 1991/6/11 5Ob521/91, 6Ob276/98a, 7Ob271/00d, 6Ob250/01k, 7Ob24/02h, 6Ob146/04w, 4Ob229/04m, 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

ABGB §1165 D
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 521/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 521/91
    Veröff: SZ 64/76 = RdW 1991,322
  • 6 Ob 276/98a
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 6 Ob 276/98a
  • 7 Ob 271/00d
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 7 Ob 271/00d
  • 6 Ob 250/01k
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 250/01k
    Vgl aber; Beisatz: Vom Schutzbereich eines Werkvertrages des Vermieters ist nicht in jedem Fall auch der Mieter erfasst. Eine extensive Auslegung des Parteiwillens der Vertragsparteien dahin, dass auch Dritte geschützt werden sollen, ist immer dann gerechtfertigt, wenn ansonsten ein Rechtsschutzdefizit vorläge. Ansonsten ist der Geschädigte aber an seinen Vertragspartner zu verweisen. (T1)
  • 7 Ob 24/02h
    Entscheidungstext OGH 29.04.2002 7 Ob 24/02h
    Auch; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst. (T2)
  • 6 Ob 146/04w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 6 Ob 146/04w
    Auch
  • 4 Ob 229/04m
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 229/04m
    Auch; Beisatz: Baustellenkoordinator vom Schutzbereich erfasst. (T3)
  • 6 Ob 21/04p
    Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
    Vgl auch; Beisatz: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. Hier: Der Kläger aus dem Vertrag seines Arbeitgebers mit der Drittbeklagten. (T4); Beisatz: Entscheidend für die Frage, welche vertragsfremden Dritten in den Schutzbereich eines (Werkvertrags) Vertrags einzubeziehen sind, ist immer die Auslegung des Vertrags nach den Umständen des Einzelfalls. (T5)
  • 6 Ob 124/06p
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 124/06p
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 226/05g
    Entscheidungstext OGH 12.06.2006 2 Ob 226/05g
    Auch; Beis wie T4 nur: Das schutzwürdige Interesse des Geschädigten wird nicht dadurch beseitigt, dass er auch aus einem anderen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte vorgehen könnte. (T6); Beisatz: Ein schutzwürdiges Interesse wird regelmäßig dann verneint, wenn der Dritte kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schuldner vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat. (T7)
  • 3 Ob 224/06x
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 224/06x
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 47/07m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2007 2 Ob 47/07m
    Vgl aber; nur: Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber des Auftraggebers. (T8); Beis ähnlich wie T1; Beis wie T7
  • 7 Ob 30/07y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2007 7 Ob 30/07y
    Auch; Beis wie T5; Beis wie T6
  • 6 Ob 32/07k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 32/07k
    Vgl; Beis wie T5; Beis wie T7
  • 8 Ob 155/09s
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 Ob 155/09s
    Vgl auch; Beisatz: Wanderer vom Schutzbereich des Vertrags, mit welchem der Erhalter des Wanderwegs eine Baufirma mit Felsräumarbeiten oberhalb des Wanderwegs beauftragte, erfasst. (T9)
  • 7 Ob 170/11t
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 7 Ob 170/11t
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021681

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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