Norm
ABGB §1165 DRechtssatz
Die vertraglichen Schutzpflichten, die etwa ein Bauunternehmer in einem Werkvertrag über die Renovierung oder den Anbau eines Hauses übernimmt, bestehen gegenüber Familienangehörigen des Auftraggebers, auch seine Mieter sind davon erfasst, nicht jedoch Personen, mit denen er rein gesellschaftlich oder im allgemeinen Verkehr mit der Umwelt in Kontakt kommt. (Hier: Briefträger)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021681Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.07.2012