Norm
GBG §95 Abs3Rechtssatz
Wegen der Vorschrift des § 95 Abs 3 GBG, dass in einem abweisenden Beschluss alle Gründe anzugeben sind, die der Bewilligung entgegenstehen, kann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO bei einem von mehreren Abweisungsgründen auch dann vorliegen, wenn das Gesuch wegen anderer Abweisungsgründe, bei denen keine erhebliche Rechtsfrage zu lösen ist, ohnehin abgewiesen werden muss (so schon EvBl 1990/162).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042767Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019