Norm
GBG §94 CRechtssatz
Der Masseverwalter ist berechtigt, grundbücherliche Verfügungen zu Lasten des Konkursvermögens vorzunehmen. Auf Grund seiner Rechtshandlungen sind daher Eintragungen zulässig. Das gilt grundsätzlich auch für den Verkauf von unbeweglichen Sachen des Gemeinschuldners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060650Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00062_9100000_002