Vgl, Beisatz: Nach der Judikatur ist die quantitative teilweise Ausnützung einer Rangordnung zulässig. (T1); Beisatz: Das mit den Miteigentumsanteilen untrennbar verbundene Wohnungseigentum stellt im Verhältnis zum schlichten Miteigentum kein quantitatives „Mehr", sondern ein aliud dar. (T2)