Norm
GBG §33Rechtssatz
Durch den Einleitungssatz des § 33 Abs 1 lit d GBG ist klargestellt, daß das Grundbuchsgericht in den dort angeführten Fällen nur zur Vollziehung des behördlichen Ausspruches berufen ist; die Bewilligung der Einverleibung fällt nicht in seine Kompetenz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060667Dokumentnummer
JJR_19910611_OGH0002_0050OB00039_9100000_002