RS OGH 1991/6/11 5Ob1037/91, 5Ob279/98k, 5Ob304/01v, 5Ob194/03w, 5Ob137/06t, 5Ob253/11h, 5Ob102/14g,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.06.1991
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Norm

MRG §15a
MRG §16 Abs2

Rechtssatz

Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. Ein Bestandobjekt ohne funktionierende Heizung und mit einbrechendem Fußboden ist nicht zu bewohnen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1037/91
    Entscheidungstext OGH 11.06.1991 5 Ob 1037/91
  • 5 Ob 279/98k
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 279/98k
    Auch; nur: Das setzt voraus, daß sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T1)
  • 5 Ob 304/01v
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 5 Ob 304/01v
    nur T1
  • 5 Ob 194/03w
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 194/03w
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 137/06t
    Entscheidungstext OGH 29.08.2006 5 Ob 137/06t
    nur: Eine Wohnung kann nur dann in eine höhere Kategorie als D eingestuft werden, wenn sie sich - bezogen auf den Zeitpunkt der Vermietung - in einem brauchbaren Zustand befindet. Das setzt voraus, dass sie zum sofortigen Bewohnen geeignet ist, also keine gröberen, die Benützung behindernden Mängel aufweist und insbesondere auch die vorgesehenen oder ortsüblichen Energieanschlüsse gefahrfrei zu verwenden sind. (T2)
  • 5 Ob 253/11h
    Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 253/11h
    nur T2
  • 5 Ob 102/14g
    Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 102/14g
    nur T2; Beisatz: Steht fest, dass die stoffummantelten, nicht in Rohren verlegten Stromleitungen keinen wirkungsvollen und dauerhaft mit dem Hauptpotential verbundenen Schutzleiter aufwiesen und daher im Zeitpunkt der Anmietung der Wohnung durch die Antragstellerin eine wesentliche Gesundheitsgefährdung darstellten, und die Herstellung von gefahrfreien Energieanschlüssen insgesamt einen Aufwand von 6.950,40 EUR erforderte, erfolgte die Einstufung der Wohnung in Kategorie D zu Recht. Keinesfalls kann aus dem Umstand, dass eine Schukosteckdose im Wohnzimmer sowie im Badezimmer (dort aber nicht auch der Lichtauslass) geerdet waren, auf die Ungefährlichkeit der gesamten Elektroanlage geschlossen werden. (T3)
  • 1 Ob 175/14p
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 175/14p
    Vgl; Beisatz: Da für die Kategorieeinstufung nur darauf abzustellen ist, ob das WC funktionsfähig ist, steht eine bloß mangelhafte Entlüftung dessen Brauchbarkeit nicht entgegen. (T4)
  • 5 Ob 66/18v
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 66/18v
    nur T2; Veröff: SZ 2018/58
  • 5 Ob 91/19x
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 91/19x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069887

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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