RS OGH 1991/6/12 13Os149/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1991
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Norm

StGB §146 B1
StGB §146 C1

Rechtssatz

Wird jemandem seine Verpflichtung zu einer vermögenswerten Leistung vorgetäuscht und erbringt der Getäuschte diese Leistung, so ist er geschädigt und, als Kehrseite hievon, in der Regel ein anderer bereichert. Ohne Bedenken und Beschließen dieses Ergebnisses ist ein derartiges Täuschungsmanöver sinnlos (vgl JBl 1989,192).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094129

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00149_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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