Norm
StGB §146 B1Rechtssatz
Wird jemandem seine Verpflichtung zu einer vermögenswerten Leistung vorgetäuscht und erbringt der Getäuschte diese Leistung, so ist er geschädigt und, als Kehrseite hievon, in der Regel ein anderer bereichert. Ohne Bedenken und Beschließen dieses Ergebnisses ist ein derartiges Täuschungsmanöver sinnlos (vgl JBl 1989,192).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094129Dokumentnummer
JJR_19910612_OGH0002_0130OS00149_9000000_001