Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098450Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016