RS OGH 1991/6/12 13Os109/90 (13Os111/90), 11Os9/97, 14Os99/12h, 13Os53/16t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1991
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §252 Abs2
StPO §258 Abs1
StPO §258 Abs2

Rechtssatz

Ein Gutachten des Kriminaltechnischen Büros der Bundespolizeidirektion Wien ist nicht das eines gerichtlich beeideten Sachverständigen und war folglich in der Hauptverhandlung nicht mündlich vorzutragen. Es ist aber ebenfalls - einerseits formal wegen der Beweismittelfreiheit der StPO (§ 258), andererseits wegen der Kenntnisse und des Ausbildungsstandes der Bediensteten in dieser kriminaltechnischen Einrichtung - eine taugliche Erkenntnisgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
  • 11 Os 9/97
    Entscheidungstext OGH 27.05.1997 11 Os 9/97
  • 14 Os 99/12h
    Entscheidungstext OGH 29.01.2013 14 Os 99/12h
    Vgl; Beisatz: Die in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret angesprochenen „ausländischen Gutachten“ der Landeskriminalämter Niedersachsen und Nordrhein?Westfalen (sogenannte „Behördengutachten“; vgl § 256 Abs 1 Z 1 lit a dStPO) zu Wirkstoffart und Wirkstoffmenge der im Ausland sichergestellten Suchtgifte konnten ungeachtet der in § 252 Abs 1 StPO genannten Beschränkungen verlesen werden, weil nur Gutachten staatsanwaltschaftlich oder gerichtlich bestellter Sachverständiger (§ 125 Z 1 StPO), nicht aber etwa ? solcherart dem Verlesungsgebot gemäß § 252 Abs 2 StPO unterliegende ? Untersuchungsberichte einer über eigenes Fachwissen iSd § 126 Abs 1 StPO verfügenden Einrichtung der Strafverfolgungsbehörden, etwa des kriminaltechnischen Dienstes einer Bundespolizeidirektion oder eines Landeskriminalamts unter das Verlesungsverbot des § 252 Abs 1 StPO fallen. (T1)
  • 13 Os 53/16t
    Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 53/16t
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098450

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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