RS OGH 1991/6/12 13Os149/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1991
beobachten
merken

Norm

StGB §146 C2

Rechtssatz

Wollte sich der Täter mittels Täuschung bloß einen (verdeckten) Kredit verschaffen, so setzt die Annahme eines auf Zufügung eines Vermögensschädigung gerichteten Tätervorsatzes voraus, daß dieser im Zeitpunkt der Tathandlung es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, daß er die vereinbarten Raten nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen werde können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094600

Dokumentnummer

JJR_19910612_OGH0002_0130OS00149_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten