Norm
MRG §30 Abs2 Z5 DRechtssatz
Diese beiden Kündigungstatbestände stehen nicht in dem Verhältnis, daß im Fall des Todes des Mieters nur § 30 Abs 2 Z 5 MRG als einziger (spezieller) Kündigungsgrund zur Verfügung steht. Der Tod des Mieters schließt die Geltendmachung anderer Kündigungsgründe gegen die Verlassenschaft nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070728Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008