Norm
ZPO §235 A3Rechtssatz
Der von der klagenden Partei gestellte Zwischenantrag auf Feststellung ist, verfahrensrechtlich betrachtet, eine nachträgliche Klagserweiterung durch ein zusätzliches Feststellungsbegehren, die auch ohne Zustimmung der beklagten Partei zulässig und nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagserweiterungen gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039381Dokumentnummer
JJR_19910613_OGH0002_0070OB00548_9100000_002