Norm
KartG 1988 §34 ffRechtssatz
Die Untersagungsbefugnis des Kartellgerichts soll den Mangel an Wettbewerb ausgleichen. Beeinträchtigungen des Wettbewerbs sollen auf der Ebene des Marktbeherrschers bzw der gegenüberliegenden Wirtschaftsstufe ebenso hintangehalten werden wie Störungen der Marktgerechtigkeit im Verhältnis zu den Abnehmern (Lieferanten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0063549Dokumentnummer
JJR_19910617_OGH0002_000OKT00046_9000000_003