RS OGH 1991/6/18 4Ob518/91, 8ObA84/08y

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Bc

Rechtssatz

Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach der Unterhaltsanspruch eines bereits selbsterhaltungsfähigen Kindes wiederaufleben kann, wenn es sich nach einer bereits abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer weiteren Ausbildung entschließt, um offenkundig bessere berufliche Fortkommensmöglichkeiten zu erlangen, woran jedoch ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 51/90; EFSlg 45661/2; EFSlg 49944), können wegen der im Gesetz vorgesehenen Anspannung nicht zu einer Entlastung eines Unterhaltspflichtigen, der sich zu einer weiteren Ausbildung entschließt, führen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 518/91
  • 8 ObA 84/08y
    Entscheidungstext OGH 23.02.2009 8 ObA 84/08y
    Auch; Beisatz: Für die bessere berufliche Fortkommensmöglichkeit aufgrund einer weiteren Ausbildung ist derjenige behauptungspflichtig, der ein Wiederaufleben der Unterhaltsverpflichtung begehrt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047319

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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