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L66207 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Tirol;Norm
AVG §7 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des M in T, vertreten durch Dr. Herbert Kofler und Dr. Edgar Pinzger, Rechtsanwälte in 6500 Landeck, Innstraße 1, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 2002, Zl. LAS-737/11-02, betreffend eine Streitigkeit zwischen einer Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder (mitbeteiligte Partei: 1.) Bringungsgemeinschaft W, vertreten durch A in W, 2.) W in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 1. Juni 1988 wandte sich eine Gruppe von Grundstückseigentümern an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) und beantragte die wechselseitige Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes zum Neubau eines Feldweges im Flurbereich "W-Acker" in der Gemeinde W.
Am 13. September 1988 fand über diesen Antrag eine mündliche Verhandlung statt; der Verhandlungsschrift ist zu entnehmen, dass die gewünschte Trassenführung nicht zur Gänze mit der bestehenden Felddienstbarkeit ident sei und daher beabsichtigt sei, den Weg zum Teil neu anzulegen.
In weiterer Folge wurde die erforderliche Trassierung sowohl des Hauptweges als auch der Stichwege im Einvernehmen mit den Parteien durch die Bezirkslandwirtschaftskammer I (BLK) vorgenommen. Wie einem Schreiben vom 11. Jänner 1989 entnommen werden kann, wurden die Stichwege in die Baukosten von insgesamt rund S 400.000,-- einbezogen.
Vom 23. Februar 1989 bis zum 7. März 1989 lag ein diese Trassenführung beinhaltender Lageplan in der Gemeinde zur Einsicht auf.
Nach diesem Plan, auf welchem der Hauptweg grün und die Stichwege (jeweils mit der Hand) rot strichliert eingezeichnet sind, sollte ein vom Hauptweg abzweigender Stichweg über die Grundstücke 1806, 1807 (im Eigentum des Zweitmitbeteiligten) und 1808 (nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers) bis zum Grundstück 1810 führen. Der Stichweg führt nach diesem Plan parallel zur Grundstücksgrenze der Gp. 1806 und 1807 mit dem östlich gelegenen Grundstück 1805 und quert die Nordgrenze der Gp. 1806 zu 1807 ungefähr in der Mitte; auf Gp. 1807 führt der Stichweg mitten durch das dort als bestehend eingezeichnete Gebäude. Der Verlauf des Stichweges über Gp. 1808 wurde schließlich händisch durchgestrichen (vgl. dazu den späteren Schriftwechsel), sodass der Stichweg an der Grenze dieses Grundstückes zur Gp. 1807 endet.
Am letzten Tag der Einsichtnahme in diesen Plan, am 7. März 1989, fand eine weitere mündliche Verhandlung statt, in der festgehalten wurde, dass die alte Wegtrasse durch die Bringungsgemeinschaft zu beseitigen und eine Rohplanie durchzuführen sei. Die Parteien erklärten, der entschädigungslosen Einräumung der Bringungsrechte, der Bildung einer Bringungsgemeinschaft und der Übernahme der Anteile, wie im Beitragsschlüssel angeführt, zuzustimmen. Für die Baumaßnahmen wurde ein Bauausschuss nominiert. Nach Punkt 5 der Verhandlungsschrift wurden die im Projekt vorgesehenen Stichwege von allen Parteien anerkannt und die Einräumung landwirtschaftlicher Bringungsrechte auch auf den Stichwegen festgestellt.
Der Zweitmitbeteiligte (als Eigentümer ua der Gp. 1806 und 1807) war bei der mündlichen Verhandlung nicht persönlich anwesend, erstattete aber einen Schriftsatz vom 2. März 1989, in dem er sich mit der Trassenführung des W-Weges und mit der Einräumung eines ganzjährigen Zufahrtsrechtes für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte in der Breite von 2,5 m auf seinen Gp. 1806, 1807 zu Gunsten der Gp. 1808 einverstanden erklärte. Der W-Weg sollte seiner Ansicht nach am Beginn seiner Gp. 1807 (Grenze zu Gp. 1808) enden. Erdbewegungsarbeiten dürften auf seinem Grundstück keine durchgeführt werden, da keine Notwendigkeit hiefür bestehe.
Über Aufforderung durch die ABB führte die BLK Gespräche mit dem Zweitmitbeteiligten und dem Eigentümer der Gp. 1810 durch und erstattete mit Schriftsatz vom 17. August 1989 einen Bericht über das Ergebnis dieser Gespräche. Sie führte aus, der Eigentümer der Gp. 1810 verzichte auf ein landwirtschaftliches Bringungsrecht über die Gp. 1806 und 1807, weil er seine Wiese immer schon abwärts gearbeitet habe. Der Bringungsweg könne am Beginn der Gp. 1807 enden, weil die Grundparzelle 1806, 1807 eben und ohne Steigung seien. Ein Befahren werde nicht dauernd erfolgen, sodass eine Erdbewegung nicht notwendig sei. Die Eigentümer der Gp. 1808 hätten dies zur Kenntnis genommen und seien dann einverstanden. Es würden somit auch keine Erdbewegungen vorgenommen.
Diesem Schreiben der BLK ist nicht weiter zu entnehmen, mit welchen "Eigentümern der Gp. 1808" dieses Gespräch geführt wurde.
Mit Bescheid der AB vom 21. September 1989 wurde unter Spruchpunkt Ia gemäß § 14 Abs. 1 des Tiroler Güter- und Seilwegelandesgesetzes 1970, LGBl. Nr. 40 (GSLG 1970) festgestellt, dass die Eigentümer nachstehender Grundstücke (OZl. 1 bis OZl. 30) die "Bringungsgemeinschaft W-Weg, Gemeinde W," bildeten und gemäß § 15 Abs. 2 GSLG 1970 zu nachgenanntem Anteilsbetreffnis an der Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Anlage beteiligt seien.
Unter OZl. 21 findet sich die Liegenschaft EZ 764 II (nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers), mit den Gp. 1798, 1799, 1800 und 1808 und einem Anteilsbetreffnis von 6,53.
Unter OZl. 27 befindet sich die Liegenschaft des Zweitmitbeteiligten EZ 984 II, bestehend aus den Gp. 1806, 1807, 1608 und 1609/2.
Mit Spruchpunkt Ib wurde der Bringungsgemeinschaft W-Weg gemäß § 17 GSLG 1970 die in der Anlage beigelegte, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildende Satzung verliehen.
Mit Spruchpunkt II wurde gemäß den §§ 1, 2, 3 und 7 GSLG 1970 zu Gunsten der im Punkt Ia dieses Bescheides angeführten Grundstücke, deren jeweilige Eigentümer die Bringungsgemeinschaft W-Weg bildeten, ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht, beinhaltend die Berechtigung zur Errichtung, Ausgestaltung, Erhaltung und Benützung eines insgesamt 2,5 m breiten nicht öffentlichen Bringungsweges (Haupt- und Stichweg) nach Maßgabe des generellen Projektes der Abteilung IIId4 in Zusammenarbeit mit der BLK, und dem Verlaufe nach, wie im beim Projekt liegenden Lageplan grün (Hauptweg) und rot strichliert (Stichweg) ausgewiesen, auf nachstehenden Grundstücken sowie auf den unterstrichenen Grundstücken im Punkt Ia dieses Bescheides entschädigungslos eingeräumt (es folgt eine Aufzählung weiterer belasteter Grundstücke).
Spruchpunkt VI sieht vor, dass die alte Wegtrasse durch die Bringungsgemeinschaft zu beseitigen und eine Rohplanie durchzuführen sei.
Unter Spruchpunkt VIII wurde der Bringungsgemeinschaft W-Weg gemäß § 6 GSLG 1970 sowie der Güter- und Seilwegeverordnung, Bote für Tirol Nr. 452/1975, die Bewilligung zum Bau der Bringungsanlage unter Einhaltung von Bedingungen bzw. Vorschreibungen erteilt. So sollten die Bauarbeiten sach-, fach- und projektsgemäß (laut Anweisungen der BLK) ausgeführt werden. Anschnitt- und Anschüttungsflächen, die nicht als Fahrbahn dienten, seien bei geeigneter Bodenbeschaffenheit zu begrünen.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Im Akt erliegt weiters eine Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes I vom 28. Juli 1989, aus der hervorgeht, dass die Rechtsvorgängerin des nunmehrigen Beschwerdeführers am 28. Mai 1989 verstarb und der Beschwerdeführer die Rechtsnachfolge im Eigentumsrecht der EZ 764 II antrat.
Auf dieser Einantwortungsurkunde findet sich auch ein Aktenvermerk der AB vom 19. Oktober 1989 des Inhaltes, dass der Bescheid vom 26. September 1989 dem Rechtsnachfolger zugekommen sei.
Bemerkt sei, dass sich in zwei im Akt der AB erliegenden Plankopien (so z.B. bei OZl. 12) der verfahrensgegenständliche Stichweg insofern anders als im bescheidgegenständlichen Plan vom März 1989 händisch eingezeichnet findet, als der Stichweg über die Grundstücke 1806 und 1807 so situiert ist, dass er auf Grundstück 1807 (des Zweitmitbeteiligten) am dort befindlichen Gebäude vorbeiläuft, es also nicht quert.
Aus einer mit dem Beschwerdeführer am 16. September 1999 aufgenommenen Niederschrift vor der AB geht hervor, dass der zu seinem Grundstück 1808 führende Stichweg von der Bringungsgemeinschaft im Sinne des Wegprojektes der Abteilung IIId4 nicht errichtet worden sei. Derzeit könne man die Grundstücke 1806 und 1807 notdürftig befahren. Er ersuche die AB als berechtigtes Mitglied der Bringungsgemeinschaft W-Weg, den zuständigen Vertreter der Bringungsgemeinschaft darauf aufmerksam zu machen und zu veranlassen, dass ihm die Ausübung seines eingeräumten Bringungsrechtes, und zwar die Errichtung des in Rede stehenden Stichweges, ermöglicht werde.
Aus einer Stellungnahme der AB vom 14. April 2000 geht hervor, dass mit dem Beschwerdeführer, Vertretern der Bringungsgemeinschaft sowie dem Zweitmitbeteiligten ein Lokalaugenschein im Bringungsgebiet stattgefunden habe. Dabei sei festgestellt worden, dass auf dem berechtigten Grundstück 1808 eine Obstanlage errichtet worden sei. Zur Bewirtschaftung der Anlage sei eine Bringungsmöglichkeit in Form eines Zufahrtsweges erforderlich. Nach dem Bescheid vom 21. September 1989 bestehe nach Maßgabe des generellen Projektes der Abteilung IIId4 ein solches Zufahrtsrecht. Die dafür vorgesehene Trasse verlaufe am östlichen bzw. unteren Rand der Grundstücke 1806 und 1807 des Zweitmitbeteiligten in Richtung des Grundstückes des Beschwerdeführers. Bisher sei die Zufahrt zum Grundstück 1808 vom vorgelagerten Hauptweg aus etwas oberhalb der rechtlich eingeräumten Trasse ebenfalls über die beiden Grundstücke erfolgt. Die daraus entstandenen Fahrspuren seien in Form von Bodenverdichtungen deutlich erkennbar. Beim Lokalaugenschein sei vom Zweitmitbeteiligten nicht klar zum Ausdruck gebracht worden, ob der Beschwerdeführer zukünftig die bisher benützte Trasse oder die laut Bescheid eingeräumte Trasse benützen könne. Um solche Unsicherheiten abzustellen, sei daher die mit Bescheid rechtlich eingeräumte Trasse zu benützen. Dabei seien kleinere Geländeausgleichungen erforderlich, und zwar durch eine geringfügige Erhöhung der talseitigen Böschung oder hangseitiger Einschnitte. Da die Hangneigungen bis 35 % gingen, seien die Bodeneingriffe nicht gravierend. Die entstehende Fahrberme sei nachhaltig zu begrünen, damit dieser Flächenteil der landwirtschaftlichen Nutzung erhalten bleibe. Der Beschwerdeführer habe sich bereit erklärt, die anfallenden Kosten für die Trasse allein zu tragen, sodass die Erstmitbeteiligte, die dafür aufzukommen hätte, diesbezüglich keine Auslagen habe.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2001 wandte sich der Beschwerdeführer neuerlich an die AB und wies darauf hin, dass die Erstmitbeteiligte trotz Aufforderung den Weg zu seiner Grundparzelle 1808 bisher nicht errichtet habe. Er könne daher das Angebot der Kostentragung nur mehr dann aufrecht erhalten, wenn die Trasse bis spätestens 30. Juli 2001 hergestellt sei. Da nicht zu erwarten sei, dass die Erstmitbeteiligte ihrer Verpflichtung nachkomme, beantragte er, das Land Tirol möge Maßnahmen zur Ersatzvornahme einleiten.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2001 wies die AB die Erstmitbeteiligte darauf hin, dass der Bringungsrechtsbescheid vom 21. September 1989 vollständig umzusetzen sei.
Mit Schreiben der Erstmitbeteiligten vom 11. Juni 2001 wurde auf das oben zitierte Schreiben der BLK vom 17. August 1989 verwiesen, nach dessen Inhalt "die Eigentümer der Grundparzelle 1808 zur Kenntnis genommen hätten, dass Erdbewegungen auf den Grundparzellen 1806 und 1807 nicht notwendig seien". Weiters stellte die Erstmitbeteiligte fest, der Beschwerdeführer habe auf dem ursprünglichen Wiesengrundstück eine Obstbaumkultur angepflanzt. Sollten auf Grund der Änderung der Benutzung des Grundstückes zusätzliche Fahrten notwendig bzw. ein Ausbau der Wegtrasse erforderlich sein, so müsse dies der Beschwerdeführer mit dem jeweiligen Eigentümer des Grundstückes 1807 privatrechtlich vereinbaren.
Die AB ersuchte darauf hin die Abteilung Agrarwirtschaft um die Erstellung eines Gutachtens zur Frage, "welche technischen Maßnahmen auf den Grundstücken 1806 und 1807 erforderlich seien, um eine ordentliche Befahrung für das Vorteilsgrundstück 1808 des Beschwerdeführers zu gewährleisten." Die im Detail wiederzugebenden technischen Maßnahmen mögen auch lagemäßig dargestellt werden, damit diese technischen Maßnahmen ohne Zweifel bestimmbar seien.
Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2002 (unter Anschluss eines Orthofotos samt eingezeichneter Trassenführung) führte der beigezogene agrarwirtschaftliche Amtssachverständige aus, dass bei der Abzweigung vom Hauptweg auf Grundstück 1619 eine Geländekuppe in das Grundstück 1807 hineinreiche. Diese Kuppe sei auf Grund der Steilform auszugleichen, wozu kleinere Erdbewegungen erforderlich seien. Vom Hauptweg ausgehend, betreffe es dabei eine Trassenlänge von 12 m. Mit dem dabei abgehobenen Material sei eine in diesem Trassenabschnitt bestehende Geländemulde aufzuschütten. Damit das Material nicht abrutschen könne, sei talseitig eine Steinschlichtung aufzubauen. Dabei handle es sich um eine Länge von ca. 4 m und eine Höhe von 0,5 m.
Nach diesen 12 lfm seien bis rund 20 m Trassenlänge keine bzw. nur geringfügige Geländeausgleichungen erforderlich. Ab dort bis zur Trassenlänge von 30 m seien talseitig ca. 0,5 m hohe Böschungssicherungen mittels Steinschlichtungen aufzubauen. Die nächste gleichartige Böschungssicherung sei im Trassenabschnitt von 36 m bis 41 m anzulegen. Danach seien bis zur Trassenlänge von 46 m geringfügige Geländeausgleichungen vorzunehmen. Ab dort bis zum Trassenende bei der Grundstücksgrenze zu 1808 seien keine technischen Maßnahmen mehr notwendig. In den Abschnitten, wo geringfügige Geländeausgleichungen vorzunehmen seien, betrügen die Hangneigungen bis zu 25 %. Dort seien hangseitig kleinere Einschnitte vorgesehen, die so auszuführen seien, dass der Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten nicht beeinträchtigt werde. Die talseitigen Steinschlichtungen zur Böschungssicherung seien in den Abschnitten vorgesehen, wo die Hangneigung bei 35 % liege. Damit würden Hanganschnitte und Geländeabrutschungen vermieden.
Beim Aufbau der Steinschlichtungen sei entlang der Trasse der Oberboden abzuheben und zwischenzulagern, die dadurch entstandene Mulde sei mit geeignetem Material (Schotter) aufzufüllen und der zwischengelagerte Oberboden wieder aufzutragen. Sämtliche entstandene Bodenverwundungen seien mit geeigneten Sämereien nachhaltig zu begrünen.
Die AB entschied mit Bescheid vom 11. April 2002 gemäß § 19 GSLG 1970 in Verbindung mit § 19 der Satzung über die Streitigkeit zwischen der Erstmitbeteiligten und dem Beschwerdeführer dahingehend, dass die Erstmitbeteiligte verpflichtet wurde, auf ihre Kosten einen Stichweg über die Grundstücke 1806 und 1807 zur ordnungsgemäßen Erschließung des Grundstückes 1808 nach Maßgabe der diesem Bescheid als Anlage beigeschlossenen und einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden agrartechnischen Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 21. Februar 2002, sowie des ebenfalls beiliegenden Lageplanes (Orthofoto) vom 18. Februar 2002 (auch dieser Lageplan bilde einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides), bis zum 17. Mai 2002 bei sonstigem Zwang zu errichten.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 19 GSLG 1970 sowie § 19 der Satzung stellte die AB fest, dass die Erstmitbeteiligte mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. September 1989 zur Errichtung der Bringungsanlage, zu der auch der Stichweg zum Vorteilsgrundstück 1808 über die Grundstücke 1806 und 1807 zähle, verpflichtet worden sei. Versuche, die Erstmitbeteiligte zum Bau des Stichweges zur bescheidmäßigen Erschließung des Grundstückes 1808 zu bewegen, seien ergebnislos geblieben. Diese Angelegenheit stelle sich daher als eine Streitigkeit zwischen der Bringungsgemeinschaft und einem ihrer Mitglieder als Eigentümer des Vorteilsgrundstückes 1808 dar. Der Bestand und der Inhalt des Bringungsrechtes zu Gunsten des Vorteilsgrundstückes 1808 ergebe sich aus dem rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde vom 21. September 1989. Durch die im Detail ausführlich wiedergegebenen technischen Maßnahmen in der agrartechnischen Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 21. Februar 2002 werde der Umfang und die Ausübung des Bringungsrechtes genau beschrieben. Für die Agrarbehörde bestehe kein Zweifel, dass durch diese genau beschriebenen Maßnahmen endlich dem Grundstück 1808 jene zeitgemäße Erschließung zukomme, für welche auch das landwirtschaftliche Bringungsrecht im vorgenannten agrarbehördlichen Bescheid eingeräumt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte eine gemeinsame Berufung, in der sie im Wesentlichen auf das bereits im Verfahren erwähnte Schriftstück der BLK vom 17. August 1989 und die dort getroffene "einvernehmliche Regelung" verwiesen. Auf Grund dieser für beide Seiten verbindlichen privatrechtlichen Vereinbarung sei die Erstmitbeteiligte nicht verpflichtet, irgendwelche weiteren Erschließungen vorzunehmen. So lange das Grundstück ausschließlich landwirtschaftlich genutzt worden sei, sei die beschriebene Erschließung vollkommen ausreichend gewesen. Eine Befahrung mit jeglichem landwirtschaftlichen Gerät, sowohl Transporter als auch Traktor, sei auf jeden Fall jederzeit möglich, ohne dass die von der AB beschriebenen baulichen Maßnahmen durchgeführt werden müssten. Der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich auf dem Grundstück eine Verwendungszweckänderung durchgeführt, indem er eine Intensivobstanlage angelegt und auch eine Art Wochenendhaus errichtet habe. Er lege es offensichtlich darauf an, sein Grundstück mittels PKW zu erreichen. Die geänderte Nutzung sei bei der ursprünglichen Rechtseinräumung nicht absehbar gewesen und könne auch nicht als ortsübliche landwirtschaftliche Nutzung bezeichnet werden. Schon aus diesem Grund sei es nicht rechtmäßig, wenn nunmehr die AB davon ausgehe, dass sich der Bestand und der Inhalt des Bringungsrechtes zu Gunsten des Vorteilsgrundstückes 1808 bereits aus dem damaligen Bescheid ergebe.
Die belangte Behörde (LAS) führte ein Ermittlungsverfahren durch und versuchte das "generelle Projekt", auf das im Bescheid der AB vom 21. September 1989 als Bescheidinhalt Bezug genommen wird, zur Einsicht zu erhalten; im Akt der AB erlag ein solches Projekt nicht.
Aus einem Aktenvermerk vom 22. Oktober 2002 über eine Verhandlung mit Ortsaugenschein vor einer Abordnung des LAS geht hervor, dass auch eine Einsicht in den bei der BLK geführten Akt kein "generelles Projekt" betreffend den W-Weg zu Tage gebracht hatte.
Der Zweitmitbeteiligte stellte anlässlich dieses Lokalaugenscheins fest, er lasse auf seinen Grundstücken 1806 und 1807 keinen Weg bauen, auch nicht, wenn die Kosten vom Beschwerdeführer getragen würden. Dieser erklärte, er wäre auch nicht bereit, auf seine Kosten den von ihm beantragten Weg zu bauen. Beim Augenschein wurde weiters festgestellt, dass das Grundstück 1808 abzweigend von der Wegkehre auf Grundstück 1619 über die Grundstücke 1806 und 1807 erreicht werden könne. Eine Zufahrt mit einem Traktor oder Schlepper sei derzeit schon möglich, mit einem PKW wohl nur bedingt (im Bereich, der im Orthofoto grün eingezeichnet sei). Die Trasse sei nicht als Weg ausgebildet. Auch andere Stichwege seien nicht baulich ausgestaltet, sondern es stellten sich einige Stichwege als Rasenwege dar. Die Grundstücke 1806 und 1807 seien Wiesengrundstücke, am hangseitigen Rand des Grundstückes 1807 stehe ein Feldstadel. Auf Grundstück 1808 befinde sich ein Feldstadel und seien auf diesem Grundstück vor ein paar Jahren Obstbäume gepflanzt worden. Eine Einigung habe nicht erzielt werden können. Der Beschwerdeführer halte seinen Antrag aufrecht.
Die örtliche Situation wurde durch Fotos dokumentiert.
Der bei diesem Lokalaugenschein anwesende Agrartechniker erstattete daraufhin folgende gutachterliche Stellungnahme vom 4. November 2002:
"Eine Begehung am 22. Oktober 2002 zeigt folgende Situation:
Die Grundstücke 1806, 1807, 1808 liegen auf einem von Ost nach West ansteigenden Hang in ca. 1.100 m Seehöhe oberhalb und etwas nordwestlich der Ortschaft W. Die Grundstücke 1806, 1807 werden großteils als zweischnittige Wiese genutzt, ein kleiner Teil ist bewaldet. Im östlichen Bereich sind die Grundflächen nur leicht geneigt und steigen gegen Westen hin stärker an. Zum östlich gelegenen Grundstück 1805 fällt eine mit Sträuchern bewachsene Böschung steiler ab. Im südöstlichen Bereich des Grundstückes 1807 steht an der Grenze zu Grundstück 1805 ein älterer Feldstadel. Das Gelände im Bereich der Bringungstrasse vom ausgebauten Weg bei Grundstück 1619 bis zu Grundstück 1808 verläuft über die Grundstücke 1806, 1807 nahezu eben parallel zur Höhenlinie.
Im nordöstlichen Eck des Grundstücks 1808 steht ein neuerer Feldstadel. Das Grundstück 1808 ist mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt und mit jüngeren Obstbäumen bepflanzt. Im Bereich des Feldstadels ermöglicht ein Gatter die Durchfahrt bzw. den Durchgang zu Grundstück 1807.
Der Hauptweg der Bringungsanlage W-Weg führt bis zum nordöstlichen Teil des Grundstücks 1807. Ein Stichweg über die Grundstücke 1806, 1807 bis zum Grundstück 1808 wurde nicht ausgebaut. Auch andere im Lageplan zum Bescheid vom 21. September 1989 rot-strichliert eingezeichnete Stichwege wurden nicht ausgebaut, sondern lediglich als Dienstbarkeitstrassen benutzt.
Die Lage, Neigung und Beschaffenheit der Grundstücke 1806, 1807 lassen im Bereich der im genannten Lageplan eingezeichneten Trasse ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten wie Traktor oder Schlepper zu. Der Ortsaugenschein bestätigt die Aussage der BLK vom 17. August 1989, dass Erdbewegungen oder Baumaßnahmen auf dem Grundstück 1806, 1807 nicht notwendig sind. Die im Bescheid vom 21. September 1989 eingeräumte Dienstbarkeitstrasse über die Grundstücke 1806, 1807 ist damit auch ohne Ausbaumaßnahmen für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes 1808 geeignet."
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 eine Berufungsäußerung, in der er den Inhalt des Schreibens der BLK vom 17. August 1989 in Zweifel zog. Die Grundparzelle 1808 sei nie im Eigentum mehrerer Personen gestanden und die Aussage, die Gp 1807 und 1806 seien eben, sei unzutreffend. Dieses Schreiben sei daher als Grundlage für eine Beweiswürdigung nicht tauglich. Die BLK habe nie mit der Eigentümerin des Grundstückes 1808 gesprochen; das Schreiben der BLK erweise sich als reine Gefälligkeitsbestätigung zu Gunsten des Zweitmitbeteiligten.
Zur jetzigen Nutzung seines Grundstückes führte er aus, es seien auf den 3618 m2 ca. 40 Obstbäume gesetzt und das alte Heubill durch ein neues ersetzt worden. Dies sei deshalb geschehen, weil das Grundstück zu verwildern gedroht habe, es entstehe dadurch keine Ausweitung des landwirtschaftlichen Bringungsrechtes. Er besitze weder einen Traktor noch einen Schlepper und übe daher das landwirtschaftliche Bringungsrecht mit dem PKW aus. Er verlange aber keine PKW-taugliche Zufahrt. Unverständlich sei die Feststellung des Agrartechnikers, wonach auf der im Lageplan eingezeichneten Trasse ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten wie Traktor oder Schlepper möglich sei. Die Trasse führe laut Lageplan an der Grundgrenze der Grundparzelle 1806 entlang und dort bestünden Neigungen von 25 bis 35 %. Möglicherweise meine der Agrartechniker eine nordwestliche, an der Höhenlinie verlaufende Trasse, welche weiter zur Mitte des Grundstückes des Zweitmitbeteiligten führe, was aber eine erhöhte Beeinträchtigung des Zweitmitbeteiligten mit sich brächte. Diese Trasse sei in den vergangenen Jahren auch benutzt worden und es sei vor allem bei Nässe zu nicht ungefährlichen Rutschungen des landwirtschaftlichen Zugfahrzeuges gekommen. Der Bescheid der AB vom 11. April 2002 habe lediglich eine Klarstellung zum Inhalt gehabt, nämlich, dass die Verpflichtung zur Errichtung des Stichweges die Bringungsgemeinschaft treffe.
Die belangte Behörde führte am 16. Dezember 2002 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer vorbrachte, der Stichweg verlaufe zu nahe bei den Büschen und es sei eine Gefährdung wegen der Hangrutschungen gegeben. Wegen der steilen Geländeneigung sei auch ein Befahren mit dem Traktor nicht möglich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16. Dezember 2002 gab die belangte Behörde der Berufung der Erst- und des Zweitmitbeteiligten Folge und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 1999 abgewiesen wurde.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und des Wortlautes der §§ 14 und 19 GSLG 1970 führte die belangte Behörde aus, es liege eine Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis vor, zu deren Entscheidung die Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben sei. Das Verlangen des Antragstellers richte sich nicht nur gegen die erstmitbeteiligte Bringungsgemeinschaft, sondern auch gegen den Zweitmitbeteiligten, der als Eigentümer berechtigter Grundstücke selbst Mitglied der Bringungsgemeinschaft sei.
Das Begehren des Beschwerdeführers sei anhand des Bescheides der AB vom 21. September 1989 zu beurteilen. Mit diesem Bescheid sei ein Bringungsrecht, unter anderem zu Gunsten des Grundstückes 1808 im Eigentum des Beschwerdeführers, für eine Bringungsanlage, bestehend aus Haupt- und Stichweg "nach Maßgabe des generellen Projektes der Abteilung IIId4 in Zusammenarbeit mit der BLK" eingeräumt worden. Was den Wegverlauf betreffe, werde auf den "beim Projekt liegenden Lageplan" verwiesen (Hauptweg grün, Stichweg rot strichliert). Dass dieser Lageplan die Trasse des im vorliegenden Fall bedeutsamen Stichweges nicht genau darstelle, erhelle daraus, dass die planliche Darstellung der Trasse dieses Stichweges quer durch den Feldstadel des Zweitmitbeteiligten führe, dieser Feldstadel jedoch tatsächlich nördlich, also hangwärts, wo das Gelände flacher sei (siehe Fotos) umfahren werde. Entgegen dem Vorbringen in der Berufungsäußerung sei es daher nicht falsch, dass ein Befahren mit Traktor und Schlepper möglich sei.
Die gemeinschaftliche Bringungsanlage bestehe aus dem Hauptweg und aus mehreren Stichwegen, auch wenn nicht alle Stichwege als bauliche Anlagen ausgeführt worden seien. Einer dieser im Lageplan dargestellten, vom Hauptweg abzweigenden Stichwege führe über die Grundstücke 1806 und 1807 zum Grundstück 1808. Das dem Bescheid vom 21. September 1989 angeblich zu Grunde gelegene generelle Projekt entspreche den Vorgaben des § 4 Abs. 1 der Güter- und Seilwegeverordnung vom 9. September 1975, Bote für Tirol Nr. 452/1975, nicht; es bestehe nur aus einem Lageplan, in welchem die Wegtrasse und die Hektometrierung ausgewiesen, nicht aber auch die Längsneigung der Achse dargestellt sei. Die Nachforschungen nach einem "generellen Projekt" im Sinne des § 4 der zitierten Verordnung seien ergebnislos geblieben. Dieser Mangel sei im vorliegenden Fall deshalb von besonderer Bedeutung, weil nur der technische Bericht Aufschluss über bauliche Maßnahmen (zum Beispiel zur Herstellung einer bestimmten Beschaffenheit der Fahrbahn) hätte geben können.
Aus dem Ablauf des Verfahrens, das der Erlassung des Bescheides vom 21. September 1989 vorausgegangen sei, gehe hervor, dass die BLK sehr wesentlich das Vorhaben W-Weg betrieben und mitgestaltet habe. So sei sie mit Schreiben der AB vom 10. Juli 1989 um die Klärung offener Fragen gebeten worden, was mit dem schon mehrfach zitierten Schreiben vom 17. August 1989 erledigt worden sei. Dieses Schreiben enthalte die Passage, auf die die Mitbeteiligten ihren Standpunkt stützten. Aus dem Umstand, dass darin zu Unrecht von einer Mehrheit von Eigentümern ("die Eigentümer") des Grundstückes 1808 gesprochen und eine Niederschrift nicht aufgenommen worden sei, ergebe sich aber noch nicht die Bedeutungslosigkeit bzw. der Charakter einer Gefälligkeitsbestätigung dieses Schreibens.
In der agrartechnischen Stellungnahme vom 4. November 2002 werde nach Schilderung der sich am 22. Oktober 2002 darstellenden Situation ausgeführt, dass Lage, Neigung und Beschaffenheit der Grundstücke 1806 und 1807 ein Befahren mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zuließen. Der Ortsaugenschein habe die Aussage der BLK vom 17. August 1989 bestätigt, dass Erdbewegungen oder Baumaßnahmen auf dem Grundstück 1806 und 1807 nicht notwendig seien. Die im Bescheid vom 21. September 1989 eingeräumte Trasse (unter Berücksichtigung, dass der Feldstadel des Zweitmitbeteiligten nicht durchquert, sondern umfahren werde) über die Grundstücke 1806 und 1807 sei daher laut agrartechnischer Stellungnahme auch ohne Ausbaumaßnahmen für eine zweckmäßige Bewirtschaftung des Grundstückes 1808 geeignet.
Der Beschwerdeführer habe selbst vorgebracht, dass man die Grundstücke 1806 und 1807 notdürftig befahren könne. Beim Augenschein am 22. Oktober 2002 habe eindeutig festgestellt werden können, dass eine Zufahrt mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug (Traktor oder Schlepper) derzeit schon möglich sei, sodass kein Bringungsnotstand vorliege. Die Ausgestaltung der Bringungstrasse als Weg sei daher nicht erforderlich und als Zwangsmaßnahme gegen den Willen sowohl des Eigentümers der Grundstücke 1806 und 1807 als auch der Bringungsgemeinschaft durch den Bescheid vom 21. September 1989 nicht gedeckt. Daher gehe auch die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verpflichtung über den Bescheid vom 21. September 1989 hinaus.
Mit dem Bescheid der AB sei die Erstmitbeteiligte zu Wegbaumaßnahmen nach Maßgabe der Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 21. Februar 2002 verpflichtet worden. Diese Stellungnahme samt Lageplan (Orthofoto) vom 18. Februar 2002 komme einem generellen Projekt gleich, mit dem der Bescheid vom 21. September 1989 zwar nicht formell, aber materiell ergänzt und damit im Widerspruch zu dessen Rechtskraft abgeändert worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Mitbeteiligten haben sich am Verfahren nicht beteiligt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Unbestritten liegt eine Streitigkeit aus dem Gemeinschaftsverhältnis über Bestand und Umfang eines Bringungsrechtes und damit nach § 19 GSLG 1970 die Zuständigkeit der Agrarbehörde zur Entscheidung über diese Streitigkeit vor.
Nach § 2 der Satzung, der im Wesentlichen § 14 Abs. 4 zweiter Satz GSLG 1970 entspricht, hat die Bringungsgemeinschaft einen nicht öffentlichen Weg (Güterweg) - Hauptweg und Stichwege - gemeinschaftlich zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten, sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.
Entscheidend für die Frage der Pflichten der Erstmitbeteiligten bzw. der Rechte des Beschwerdeführers in Hinblick auf die Errichtung und Ausgestaltung des in Rede stehenden Stichweges ist der normative Inhalt des Bescheides der AB vom 21. September 1989.
Die belangte Behörde hat überzeugend dargelegt, und dies geht auch aus dem dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenkonvolut hervor, dass diesem Bescheid vom 21. September 1989 kein "generelles Projekt" mit entsprechend ausführlichen Angaben über die Trassierung und die Neigungen der Bringungsanlage sondern lediglich der bereits dargestellte Lageplan (vom März 1989) zu Grunde lag, auf dem die Haupttrasse grün, die Stichwege rot strichliert eingezeichnet sind.
Im verfahrensgegenständlichen Bereich zeigt dieser Plan die ursprüngliche, dann aber "durchgestrichene" Trassierung auch über das Grundstück 1808, die durch den Verzicht des Eigentümers des Grundstückes 1810 auf die Einräumung des Bringungsrechtes wegfiel. Darüber hinaus ist dem Plan im verfahrensgegenständlichen Bereich zu entnehmen, dass die Trasse direkt durch das auf dem Grundstück 1807 situierte Gebäude geführt werden sollte.
Dieser Plan steht in diesem Punkt im Gegensatz zu den bereits erwähnten anderen im Akt in Kopie enthaltenen Plänen, die eine - ebenfalls mit der Hand eingetragene - Trassierung des Stichweges entlang des Gebäudes auf Grundstück 1807 vorsahen.
Da nicht anzunehmen ist, dass mit dem Bescheid vom 21. September 1989 eine durch ein bestehendes Gebäude führende und daher nicht befahrbare Bringungsanlage bewilligt werden sollte, teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass die rechtskräftig eingeräumte Trasse nur eine solche sein kann, die im Bereich des Grundstücks 1807 an der Westgrenze des Gebäudes vorbeiführt. Für ein solches Verständnis spricht auch der Umstand, dass im Akt - wie eben dargestellt - auch Pläne erliegen, die genau diese Trassenführung aufweisen.
Hinsichtlich der Trassenführung am Beginn des Stichweges (Abzweigung, erste Querung eines Teilbereiches der Gp. 1807, dann Querung der Gp. 1806) zeigt sich aber auf dem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Plan vom März 1989, dass die Abzweigung und Querung nicht - wie im Orthofoto grün eingezeichnet - eng an der Grundgrenze zwischen Gp. 1805 zu 1807 und 1806 verläuft, sondern weiter im Westen. Die im Plan eingezeichnete Trasse kreuzt nämlich die Nordgrenze des Grundstückes 1806 zu 1807 ungefähr in der Mitte und nicht - wie im Orthofoto dargestellt - unmittelbar an der gemeinsamen Grenze zu Gp. 1805.
Hingegen gibt das Orthofoto hinsichtlich des weiteren Verlaufes der Trasse über das Grundstück 1807 (zweite Querung dieses Grundstückes; blau strichliert eingezeichnet), insbesondere im Bereich des bestehenden Gebäudes, den rechtskräftig bewilligten Zustand wieder.
Die rechtskräftig eingeräumte Trasse besteht also im ersten Teil nach der Abzweigung aus der Darstellung im Plan vom März 1989; der zweite Teil ergibt sich aus der Darstellung des Orthofotos. In einer Zusammenschau dieser Darstellungen ergibt sich die Trassenführung über Gp 1806 in einer gedachten geraden Linie zwischen dem nordwestlichen Eck des Gebäudes auf Gp. 1807 bis ca. zur Mitte der Nordgrenze des Grundstückes 1806 zum ersten Teil des Grundstückes 1807; von dort führt sie schließlich in einem Bogen über Gp. 1807 zum Hauptweg auf Gp. 1619.
Es handelt sich daher bei der im rechtskräftigen Bescheid vom 21. September 1989 eingeräumten Bringungstrasse (Stichweg) im fraglichen Bereich offenbar um diejenige, die an der Höhenlinie und tiefer in den Grundstücken des Zweitmitbeteiligten verläuft und von der sowohl die AB (vgl. die Stellungnahme vom 14. April 2000) als auch der Beschwerdeführer selbst sagen, dass sie faktisch befahren werde und dass dort Fahrspuren erkennbar seien. Diese tatsächlich befahrene Trasse stellt somit die Trasse dar, auf der mit rechtskräftigem Bescheid der AB vom 21. September 1989 das Bringungsrecht zu Gunsten des Grundstückes 1808 eingeräumt wurde.
Auch dem angefochtenen Bescheid und den im Verfahren vor dem LAS eingeholten Gutachten liegt offenkundig dieses Verständnis der Situierung der rechtskräftig bewilligten Trassenführung zu Grunde.
Ausgehend davon stellt sich die Frage nach der Verpflichtung zur Ausgestaltung dieser Trasse. Diesbezüglich findet sich im Bescheid vom 21. September 1989 nichts, was auf eine besondere bauliche Gestaltung dieses Stichweges hinweisen würde. Aus dem Bescheid geht lediglich hervor, dass die Haupttrasse teilweise neu angelegt und diesbezüglich bauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollten. Dass die Stichwege selbst in einer bestimmten Form, zB. als Feldwege oder Schotterwege ausgebaut werden sollten, ist dem Bescheid vom 21. September 1989 hingegen nicht zu entnehmen.
In diesem Zusammenhang sei auch bemerkt, dass dem Inhalt des Schreibens der BLK vom 17. August 1989, wonach sich "die Eigentümer der Gp. 1808 mit der Nichtausführung von Erdbewegungen einverstanden" erklärt hätten, nicht die Bedeutung zukommt, die ihm die Mitbeteiligten beimessen. Die belangte Behörde wies zwar auf einen auch diesem Schreiben zukommenden Beweiswert hin, legte diesen dem angefochtenen Bescheid aber nicht entscheidend zu Grunde. Angesichts des Umstandes, dass Erklärungen vor der BLK den verbindlichen Erklärungen vor der AB nicht gleichzuhalten sind und nicht einmal geklärt werden konnte, mit wem die BLK überhaupt ("die Eigentümer") als Eigentümer der Gp. 1808 gesprochen hatte, wäre dieses Schreiben jedenfalls ungeeignet, daraus eine Art Verzicht des Beschwerdeführers auf eine Ausgestaltung der Bringungsrechtstrasse abzuleiten.
Fehlen - wie dargestellt - bescheidmäßige Festlegungen über die Ausgestaltung des Stichweges, so ist wohl davon auszugehen, dass die Stichwege je nach Lage und Bedarf so ausgestaltet werden sollten, dass sie ihren Zweck, nämlich die Erschließung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke und die Ermöglichung deren zweckmäßiger Bewirtschaftung, in ausreichender Form erfüllen konnten. Das Grundstück 1808 war und ist landwirtschaftlich genutzt. Der Umstieg in der Bewirtschaftung des Grundstückes 1808 von Wiesenwirtschaft auf Obstwirtschaft stellt keine Ausweitung des Bringungsrechtes dar, dienen doch beide Bewirtschaftungsarten landwirtschaftlichen Zwecken und findet sich im Bescheid der AB vom 21. September 1989 keine Einschränkung auf eine bestimmte Nutzungsart der begünstigten Grundstücke.
Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch darauf, dass die Trasse über die Grundstücke 1806 und 1807 so ausgestaltet ist, dass er die zur zweckmäßigen Bewirtschaftung seines Grundstückes 1808 notwendigen landwirtschaftlichen Fahrten durchführen kann. Dabei ist nicht darauf Rücksicht zu nehmen, über welche Fahrzeuge der Beschwerdeführer verfügt; abzustellen ist vielmehr darauf, auf welche Art und mit welchen Fahrzeugen üblicherweise eine Bewirtschaftung der aktuell vorgenommenen Art (hier: einer Obstanlage) stattfindet. Dass die Zufahrt mit Traktor bzw. Schlepper zur Bewirtschaftung des Grundstückes 1808 zweckdienlich ist, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aus der von der belangten Behörde eingeholten agrartechnischen Stellungnahme geht die problemlose Zufahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliche Fahrzeuge auf der rechtskräftig eingeräumten Trasse hervor.
Diese Aussage steht nur vordergründig im Gegensatz zu der von der AB eingeholten agrarwirtschaftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 2002, in der bestimmte technische Maßnahmen bei der Querung der Grundstücke 1807 (erster Teil) und 1806 als notwendig erachtet wurden, "um eine ordentliche, insbesondere der Sicherheit entsprechende Zufahrt zum Grundstück 1808 zu gewährleisten".
Der Stellungnahme der Abteilung Agrarwirtschaft vom 21. Februar 2002 ist nämlich zu entnehmen, dass sie die Trasse vor Augen hatte, die auch im Orthofoto ihren Niederschlag fand. Wie oben dargestellt, weicht diese Trasse aber im Bereich der Einmündung, bei der ersten Querung der Gp. 1807 und bei der Querung der Gp. 1806 von der bescheidmäßig eingeräumten Trasse ab, sodass die dort vorgeschlagenen Ausbaumaßnahmen nicht vom Bescheid vom 21. September 1989 gedeckt wären. Die belangte Behörde konnte diese Stellungnahme in Bezug auf den ersten Teil des Stichweges daher ohne Vorwurf eines Verfahrensfehlers unbeachtet lassen. Im Bereich des zweiten Teiles des Stichweges, also der zweiten Querung der Gp. 1807, wo auch im Orthofoto der Verlauf der Trasse korrekt wiedergegeben wird, spricht auch diese fachliche Stellungnahme davon, dass kein Ausbau notwendig ist.
Der belangten Behörde lag zur Beurteilung der Sicherheit der Befahrbarkeit der relevanten Trassenführung die Stellungnahme eines Amtssachverständigen vor, wonach das Gelände im Bereich der Bringungstrasse nahezu eben parallel zur Höhelinie verlaufe; die Lage, Neigung und Beschaffenheit ließen ein Befahren mit landwirtschaftlichen Geräten wie Traktor oder Schlepper zu; Baumaßnahmen seien nicht notwendig.
Dem ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten; er hat vielmehr anlässlich der Niederschrift am 16. September 1999 selbst angegeben, eine solche Bewirtschaftungsmöglichkeit dh. eine Zufahrtsmöglichkeit sei "notdürftig" gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, die unter Zugrundelegung der eben geschilderten Trassenführung und der ihr vorliegenden fachlichen Stellungnahme von der mangelnden Notwendigkeit weiterer Baumaßnahmen ausging.
Die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Ausgestaltung einer Bringungstrasse über die Gp. 1806 und 1807 verletzt den Beschwerdeführer daher nicht in Rechten.
Schließlich liegt auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit des Vorsitzenden der belangten Behörde nicht vor. Der Vorsitzende der belangten Behörde war im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 21. September 1989 Vorstand der AB und hat in dieser Eigenschaft den von einem Sachbearbeiter dieser Abteilung verfassten Bescheid vom 21. September 1989 unterfertigt. Er hat jedoch an der Erlassung des im vorliegenden Fall maßgebenden Bescheides der AB vom 11. April 2002 in keiner Weise mitgewirkt, weshalb der Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 5 AVG nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war aus den aufgezeigten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Februar 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003070019.X00Im RIS seit
17.03.2004