RS OGH 1991/6/18 11Os57/91

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

StPO §443 Abs2

Rechtssatz

Die (zu Unrecht in das Urteil aufgenommene) abweisliche Entscheidung über die vom Verfallsbeteiligten beantragte Ausfolgung eines verfallsbedroht gewesenen Betrages stellt - anders als die Anordnung oder Ablehnung der Nebenstrafe des Verfalls (§ 443 Abs 2 StPO) - keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung anfechtbaren Teil des urteilsmäßigen Strafausspruches dar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101903

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0110OS00057_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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