Norm
StPO §443 Abs2Rechtssatz
Die (zu Unrecht in das Urteil aufgenommene) abweisliche Entscheidung über die vom Verfallsbeteiligten beantragte Ausfolgung eines verfallsbedroht gewesenen Betrages stellt - anders als die Anordnung oder Ablehnung der Nebenstrafe des Verfalls (§ 443 Abs 2 StPO) - keinen mit Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung anfechtbaren Teil des urteilsmäßigen Strafausspruches dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101903Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00057_9100000_001