Norm
StVO §3 B1dRechtssatz
Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im § 3 StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073270Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_001