RS OGH 1991/6/18 11Os55/91 (11Os56/91), 12Os51/94 (12Os52/94), 2Ob147/05i

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

StVO §3 B1d
StVO §13 Abs3 III

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. Er darf demnach im Hinblick auf den im § 3 StVO verankerten Grundsatz unter anderem darauf vertrauen, daß andere Fahrzeuglenker nicht mit überhöhter Geschwindigkeit fahren und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht befolgen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 55/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 11 Os 55/91
  • 12 Os 51/94
    Entscheidungstext OGH 05.05.1994 12 Os 51/94
    nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. Bei der Beurteilung, ob eine derartige gefährliche Verkehrssituation besteht, darf aber derjenige, der eine potentielle Gefahrenlage schafft, grundsätzlich davon ausgehen, daß die anderen, für ihn derzeit (noch) nicht wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmer sich vorschriftsmäßig verhalten. (T1) Beisatz: Mit Radfahrern am Gehsteig (§ 68 Abs 1 StVO) braucht grundsätzlich nicht gerechnet werden. (T2)
  • 2 Ob 147/05i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 147/05i
    Auch; nur: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 StVO (über die Beiziehung eines geeigneten Einweisers) ist nur für jene Extremfälle gedacht, in denen nach den konkreten Umständen des Falles damit gerechnet werden muß, daß ein anderer Verkehrsteilnehmer auch bei vorschriftsmäßiger Fahrweise entweder überhaupt nicht oder nur schwer einen Unfall mit einem für ihn plötzlich auftauchenden Fahrzeug vermeiden kann. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073270

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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