Norm
ABGB §830 B1Rechtssatz
Wurde durch ein "Teilanerkenntnisurteil" nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und einem Beklagten ausgesprochen, ist eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft und ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013273Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00527_9100000_001