RS OGH 1991/6/18 4Ob527/91, 7Ob109/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 B1
ZPO §14 Bc
ZPO §391 A

Rechtssatz

Wurde durch ein "Teilanerkenntnisurteil" nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft zwischen den Klägern und einem Beklagten ausgesprochen, ist eine solche "teilweise Aufhebung" etwas qualitativ anderes als die gänzliche Aufhebung der Gemeinschaft und ein Urteil, welches ausspricht, daß zunächst die Gemeinschaft zwischen einem Teil der Miteigentümer aufgehoben werde, kein Teilurteil im Sinne des § 391 Abs 1 ZPO, wird doch damit nicht ein Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruches, sondern etwas anderes zugesprochen. Daraus folgt aber, daß auch nach Rechtskraft des "Teilanerkenntnisurteils" noch das gesamte Urteilsbegehren offen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0013273

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00527_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten