Norm
ABGB §97Rechtssatz
§ 97 ABGB schützt den nicht verfügungsberechtigten Ehegatten nur so weit, als dieser auf die Wohnung, die der Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, angewiesen ist. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte muss zwar sein Wohnbedürfnis räumlich nicht auf das Allernotwendigste beschränken; gemeint mit dieser Regelung ist vielmehr das tatsächliche Bedürfnis an der - in Ermangelung einer anderen - tatsächlich benützten Wohnung im gegebenen Umfang. Dem betroffenen Ehegatten soll jene Wohnmöglichkeit erhalten bleiben, die ihm bisher zur Deckung der den Lebensverhältnissen angemessen Bedürfnissen diente und die er weiter benötigt; soweit aber die Liegenschaft den Wohnbedürfnissen eines Ehegatten nicht gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung (auch bei aufrechter Ehe) durchaus möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0009663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.12.2013