Norm
PatG 1970 §35Rechtssatz
Infolge der Eingliederung des Franchisenehmers in die Unternehmensorganisation des Franchisegebers beim Subordinationsfranchising sind die Beziehungen der Parteien zueinander von einem besonders ausgeprägten Vertrauensverhältnis beherrscht. Bei der Erfüllung ihrer Vertragspflichten haben daher die Parteien vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und erhöhte Rücksicht auf die Interessen der jeweils anderen Partei zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071366Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00042_9100000_002