RS OGH 1991/6/18 4Ob46/91, 4Ob129/91, 2Ob548/92, 6Ob1017/94, 1Ob1702/94, 1Ob545/93, 3Ob255/98s

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Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

ZPO §500 IIi

Rechtssatz

Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an und ist daher gegebenenfalls zu ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043258

Dokumentnummer

JJR_19910618_OGH0002_0040OB00046_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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