Norm
ZPO §500 IIiRechtssatz
Der Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO schließt jenen über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an und ist daher gegebenenfalls zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043258Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0040OB00046_9100000_001