Norm
StVO §3 B1dRechtssatz
Dem Vertrauensgrundsatz des § 3 StVO entsprechend darf ein an sich Wartepflichtiger (gegenüber einem für ihn noch nicht sichtbaren, an sich aber im Vorrang befindlichen Fahrzeug) davon ausgehen, daß sich der Lenker des bevorrangten (aber noch nicht wahrnehmbaren) Fahrzeuges vorschriftsmäßig verhalten, vor allem die zulässige Geschwindigkeit nicht überschreiten und auch das Gebot des Fahrens auf Sicht (§ 20 Abs 1 StVO) beachten werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073282Dokumentnummer
JJR_19910618_OGH0002_0110OS00055_9100000_002