RS OGH 1991/6/18 4Ob529/91 (4Ob1550/91), 2Ob183/07m, 6Ob171/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1991
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Norm

ZPO §236 A

Rechtssatz

Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 529/91
    Entscheidungstext OGH 18.06.1991 4 Ob 529/91
  • 2 Ob 183/07m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 183/07m
    Vgl; nur: Einem Zwischenantrag auf Feststellung dürfen ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO). (T1); Beisatz: Ein im streitigen Verfahren gestellter Zwischenantrag ist daher etwa dann unzulässig, wenn die Überprüfung des präjudiziellen Rechts oder Rechtsverhältnisses in das außerstreitige Verfahren gehört. (T2)
  • 6 Ob 171/17s
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 171/17s
    Auch; nur: Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039546

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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