Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist einer Klage gleichzuhalten - stellt ihn der Kläger, liegt darin eine Klageerweiterung, stellt in der Beklagte, nähert sich seine Aufgabe weitestgehend einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des präjudiziellen Rechtsverhältnisses - , dürfen ihm ebensowenig Prozesshindernisse entgegenstehen wie einer Klage. Der Zwischenfeststellungsantrag ist daher nicht nur dann zurückzuweisen, wenn etwa der Rechtsweg unzulässig ist, die inländische Gerichtsbarkeit fehlt oder das Erstgericht sachlich unzuständig ist, sondern auch dann, wenn über den Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrages bereits rechtskräftig entschieden wurde (§ 411 Abs 2 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039546Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.02.2018