RS OGH 1991/6/19 3Ob545/91, 5Ob50/95, 1Ob609/95, 1Ob2244/96y, 9Ob47/04h, 6Ob173/05t, 5Ob3/06m, 6Ob82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1991
beobachten
merken

Norm

MRG §1 Abs1

Rechtssatz

Wenn das Gebäude nur einen ganz unbedeutenden Teil der gemieteten Fläche in Anspruch nimmt und ihm keine selbständige Funktion, sondern nur eine Hilfsfunktion zukommt, dann stellt es nur eine Nebensache dar, die am Hauptgegenstand des Mietvertrages, nämlich an einer nicht kündigungsgeschützten Flächenmiete, nichts ändert. Nur wenn umgekehrt die vermietete Grundfläche lediglich die Nebensache ist, die schon bestehenden oder erst zu errichtenden Räumlichkeiten aber die Hauptsache darstellen, liegt Raummiete vor.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/91
    Entscheidungstext OGH 19.06.1991 3 Ob 545/91
  • 5 Ob 50/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 5 Ob 50/95
    Vgl auch
  • 1 Ob 609/95
    Entscheidungstext OGH 04.10.1995 1 Ob 609/95
    Auch
  • 1 Ob 2244/96y
    Entscheidungstext OGH 22.08.1996 1 Ob 2244/96y
    Vgl
  • 9 Ob 47/04h
    Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 Ob 47/04h
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/161
  • 6 Ob 173/05t
    Entscheidungstext OGH 25.08.2005 6 Ob 173/05t
    Beisatz: Hier: Keine bloße Flächenmiete, wenn die bei Begründung des Mietverhältnisses vorhandenen Baulichkeiten, die dem vereinbarten Verwendungszweck (Autoverkaufsplatz) entsprechend als Büro, Werkstätte, Lagerräume und Sanitäranlagen benützt werden, von ihrer Funktion her den größeren Freiflächen zumindest gleichwertig sind. (T1)
  • 5 Ob 3/06m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 3/06m
    Beisatz: Wesentliches Gewicht für die Unterscheidung zwischen Flächen- und Raummiete hat der Vertragszweck mit der daraus hervorleuchtenden funktionellen Bedeutung von Grundfläche und Gebäude. Dieser Vertragszweck kann ausdrücklich oder schlüssig festgelegt werden, kann sich aber auch aus der Art des Bestandobjekts oder aus vorvertraglichen Erklärungen der Vertragsteile ergeben. Auf die davon allenfalls abweichende spätere tatsächliche Verwendung kommt es im Regelfall nicht an. (T2)
  • 6 Ob 82/05k
    Entscheidungstext OGH 12.10.2006 6 Ob 82/05k
    Beisatz: Keine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes, dass die mit Zustimmung des Vermieters errichteten Gebäude von insgesamt unbedeutender Größe im Hinblick auf den vereinbarten Verwendungszweck des bei Vertragsabschluss unbebauten Eisenbahngrundstücks (Lagerung und Verarbeitung von Schrott) im Gegensatz zur für die Lagerung des Schrotts notwendigen weitaus größeren Freilandfläche und zur Verarbeitung notwendigen Schrottpresse (Schrottschere) bei funktionaler Betrachtung nur Nebensache sind. (T3)
  • 6 Ob 306/05a
    Entscheidungstext OGH 15.02.2007 6 Ob 306/05a
    Auch
  • 10 Ob 25/08m
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 25/08m
    Vgl auch
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    Vgl auch
  • 10 Ob 18/11m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 18/11m
    Auch
  • 4 Ob 108/14g
    Entscheidungstext OGH 24.06.2014 4 Ob 108/14g
    Auch; Beisatz: Ob eine bloße Hilfsfunktion vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069482

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten