Beisatz: Da er - anders als der Werkunternehmer - die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber und demgemäß nach dessen Weisungen zu leisten hat. Die Überwälzung des Erfolgsrisikos für die nach den Weisungen des Arbeitgebers zu leistende Arbeit durch die Verpflichtung zu einer Mindestarbeitsleistung widerspricht dem Wesen des Arbeitsvertrages. (T1) Veröff: EvBl 1993/153 S 634 = Arb 11065 = SozArb 1993 H6,7 = DRdA 1994,127 (Reissner)
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Die Überwälzung des Erfolgsrisikos für die nach den Weisungen des Arbeitgebers zu leistende Arbeit durch die Verpflichtung zu einer Mindestarbeitsleistung widerspricht dem Wesen des Arbeitsvertrages. (T2)