RS OGH 1991/6/20 12Os46/91, 15Os132/92 (15Os133/92, 15Os134/92, 15Os146/92), 12Os125/92, 15Os96/93 (

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Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

StPO §494a

Rechtssatz

Das Konzept der "Gesamtregelung" der Straffrage bringt es mit sich, dass eine abschließende Regelung dieser Art auch noch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen kann: deshalb sind die in ihrem rechtlichen Bestand von der Rechtskraft des Urteils abhängigen "bedingten" Beschlüsse nach § 494a StPO auch ohne diesbezügliche Beschwerde im Rahmen einer Rechtsmittelentscheidung über den Strafausspruch zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101886

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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