Norm
StGB §127 ARechtssatz
War das Tatobjekt im Tatzeitpunkt tatsächlich eine weggeworfene (derelinquierte) und demnach herrenlose Sache oder hat der Täter es für eine solche gehalten, kommt weder Diebstahl noch Unterschlagung in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0093582Dokumentnummer
JJR_19910620_OGH0002_0120OS00064_9100000_002