Norm
ZPO §528 BRechtssatz
Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse (hier: für die übereinstimmende Weigerung, über die gestellten Anträge der Gläubiger positiv zu entscheiden) jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044089Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013