RS OGH 1991/6/20 8Ob13/91, 1Ob303/97h, 3Ob90/10x, 3Ob165/10a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
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Norm

ZPO §528 B
ZPO §528 C4
ZPO §528 C6

Rechtssatz

Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse (hier: für die übereinstimmende Weigerung, über die gestellten Anträge der Gläubiger positiv zu entscheiden) jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 13/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 13/91
  • 1 Ob 303/97h
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 303/97h
    nur: Sind die tragenden Entscheidungsgründe der vorinstanzlichen Beschlüsse jedenfalls identisch, handelt es sich ungeachtet der Verschiedenheit des Spruchbegriffes (Abweisung durch Erstgericht Zurückweisung durch Rekursgericht) in Wahrheit um zur Gänze bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes. (T1)
  • 3 Ob 90/10x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2010 3 Ob 90/10x
    Auch
  • 3 Ob 165/10a
    Entscheidungstext OGH 13.10.2010 3 Ob 165/10a
    Vgl; Veröff: SZ 2010/127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0044089

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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