RS OGH 1991/6/20 8Ob3/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1991
beobachten
merken

Norm

ABGB §1295 Abs2 III
ABGB §1357
AGBKr Pkt7
WG §30

Rechtssatz

Auch wenn es grundsätzlich dem Gläubiger freisteht, ob er sich zuerst an den Hauptschuldner oder an den Bürgen und Zahler wendet, kann die Inanspruchnahme des Bürgen und Zahlers unter gleichzeitiger Nichtinanspruchnahme des zahlungsfähigen Hauptschuldners unter besonderen Vorausetzungen - hier: bei Unterlassung der durch längere Zeit hindurch möglichen Aufrechnung gegen eine Forderung des Hauptschuldners - rechtsmißbräuchlich sein. Eine solche rechtsmißbräuchliche Inanspruchnahme des Wechselbürgen führt zur Verneinung des wechselmäßigen Anspruchs im Umfang der leicht möglichen Befriedigung durch Schuldtilgung durch den Hauptschuldner.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 3/91
    Entscheidungstext OGH 20.06.1991 8 Ob 3/91
    Veröff: ÖBA 1992,78 (Mader) = RdW 1991,359 = ecolex 1991,765 = JBl 1992,40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0026640

Dokumentnummer

JJR_19910620_OGH0002_0080OB00003_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten