Norm
StPO §352 ffRechtssatz
Die Vorschriften des XX.Hauptstückes der Strafprozeßordnung über die Wiederaufnahme des Strafverfahrens sind nicht nur zugunsten, sondern auch zum Nachteil des Beschuldigten (Verurteilten) auch auf Rechtsgebieten (hier: Beschluß über bedingte Entlassung) sinngemäß (analog) anzuwenden, für die diese Bestimmungen im Gesetz nicht vorgesehen sind (so schon EvBl 1969/53).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.12.2012