Norm
RDG §146Rechtssatz
Die Suspendierung eines Richters gemäß § 146 RDG ist eine sichernde Maßnahme, für die das Vorliegen eines bloßen Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung genügt. Bei der Entscheidung darüber handelt es sich daher um eine solche im Verdachtsbereich, die naturgemäß keine Vorwegnahme der - später - auf Grund mündlicher Verhandlung zu treffenden Entscheidung darüber, ob der Richter seine Standespflichten oder Amtspflichten verletzt hat und disziplinär zu bestrafen ist, bedeuten kann (OGH Ds 2/89-87).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0072834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017