Norm
GBG §20 litaRechtssatz
Eine Anmerkung zur Ersichtlichmachung der persönlichen Verhältnisse im Sinne des § 20 lit a GBG kommt nur in Betracht, wenn die Firma bei gleichbleibendem Rechtssubjekt eine Änderung erfahren hat, nicht jedoch bei einer Änderung der Eigentumsverhältnisse, zum Beispiel, wenn das Vermögen der übertragenden Sparkasse durch Verschmelzung auf die übernehmende Sparkasse übergegangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0060620Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_0050OB00018_9100000_002