RS OGH 1991/6/25 10ObS100/91, 9ObA49/04b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1991
beobachten
merken

Norm

BSVG §140 Abs7

Rechtssatz

Der eindeutige Gesetzeswortlaut, der die Pauschalanrechnung bloß zuläßt, wenn die Aufgabe, Übergabe, Verpachtung oder sonstige Überlassung des landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes nicht länger als zehn Jahre vor dem Stichtag zurückliegt und überdies (im § 140 Abs 9 BSVG) nur für diese Fälle eine Regelung für die Ermittlung des Einheitswerts trifft, verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 100/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 100/91
    Veröff: SSV-NF 5/68
  • 9 ObA 49/04b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 49/04b
    nur: Der eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet es, auf einen aus den Gesetzesmaterialien allenfalls hervorleuchtenden abweichenden Willen des Gesetzgebers Bedacht zu nehmen. (T1); Veröff: SZ 2004/138

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085990

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_010OBS00100_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten