Norm
ZPO §85 Abs1Rechtssatz
Es ist jedenfalls zulässig, ein von einem Rechtsmittelgericht zur Verbesserung zurückgestelltes Rechtsmittel bei jenem Gericht wieder einzubringen, bei dem das zu verbessernde Rechtsmittel einzubringen war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0036380Dokumentnummer
JJR_19910625_OGH0002_010OBS00093_9100000_001